Allgemeine Geschäftsbedingungen der geoinform Softwarevertrieb AG
1. Geltung der AGB
Diese Allgemein Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der geoinform Softwarevertrieb AG (im Folgenden: Geoinform) mit Kunden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Das Vertragsverhältnis zwischen der Geoinform und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen AGB und dem jeweiligen Einzelvertrag. Ergänzend dazu gelten die jeweiligen speziellen Geschäftsbedingungen. Sofern diese speziellen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten, gelten diese vorrangig. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch die Geoinform bestätigt werden.
2. Angebot und Abschluss
Die angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise behalten ihre Gültigkeit, sofern die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.
3. Preise und Zahlung
Preise sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind - vorbehaltlich einer anderen konkreten Vereinbarung - sofort zur Zahlung fällig, jedoch spätestens 30 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist die Geoinform berechtigt, die Nutzung der Leistungen zu untersagen. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
4. Eigentums- und Rechtevorbehalt
Geoinform behält sich bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung das Eigentum und die von der Geoinform einzuräumenden Rechte an der Leistung vor. Diese Vorbehaltsrechte gelten auch hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Schutzstecker (Dongle). Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das bestehende Eigentum bzw. die Rechte der Geoinform hinzuweisen und die Geoinform unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls unverzüglich zu benachrichtigen. Die hierdurch entstandenen Kosten trägt der Kunde. Geoinform ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten (z.B. Zahlungsverzug) die Ware auf Kosten des Kunden zurückzuverlangen oder die Nutzung der Leistung zu untersagen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Untersagung der Nutzung liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Gewährleistung
Für Mängel, die bei Übergabe der Vertragssoftware vorhanden sind, steht die Geoinform während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß folgenden Regeln ein:
a) Als Mängel im Sinne dieser Regelung gelten Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Software. Für den Umfang und Inhalt der vereinbaren Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktions- bzw. Produktbeschreibung.
b) Mängel sind durch den Kunden unverzüglich nach deren Auftreten schriftlich und detailliert anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jedwede Sachmängelansprüche gegenüber der Geoinform AG aus. § 377 HGB bleibt davon unberührt.
c) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe/Ablieferung der Software. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oderGesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Lieferanten. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vertragsgemäßen Beschaffenheit, bei unsachgemäßer Nutzung, bei Schäden, die aufgrund nicht vereinbarter äußerer Einflüsse entstehen und bei nachträglicher Veränderung der Leistung durch den Kunden oder Dritte.
6. Mangelbeseitigung
Geoinform kann nach eigener Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung hat ausschließlich Einfluss auf die Verjährung des betroffenen Mangels. Mehrfaches Abhelfen ist zulässig. Erst bei endgültig fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung können vom Kunden sonstige Mängelansprüche, insbesondere Minderung oder Rücktritt, geltend gemacht werden. Wird Geoinform aufgrund einer Mängelanzeige tätig, ohne dass ein Mangel vorliegt oder der gemeldete Fehler reproduzierbar ist, kann Geoinform eine angemessene Vergütung für den Aufwand verlangen.
7. Haftung
Geoinform haftet dem Kunden für Schäden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen der Geoinform. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässigen Sach- oder Vermögensschäden haftet Geoinform nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die der Kunde vertrauen darf. Sämtliche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.
8. Rechtseinräumung an den Kunden
Geoinform räumt dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein. Der Kunde erhält die Vertragssoftware im Objekt-Code in einer für das vereinbarte Betriebssystem erforderlichen Gestaltung auf einem Datenträger. Der Kunde wird die Vertragssoftware nur im vertragsgemäßen Umfang gegebenenfalls mit Schutzstecker (Dongle) nutzen, wozu Installation, Laden und Ablauf des Programms sowie eine Kopie für die Datensicherung gehören. Ist die Software mit einem Schutzstecker ausgestattet, wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Schutzsteckers sofort melden. Störungen des Schutzsteckers werden durch Austausch – im Rahmen der Gewährleistung kostenlos –, Zerstörungen werden ebenfalls durch Austausch gemäß Preisliste, Verlust des Schutzsteckers (auch Diebstahl/Unterschlagung) werden nur gegen Erwerb eines neuen Rechts Software reguliert. Der Kunde wird die Vertragssoftware nur i.V.m. dem ausgelieferten Schutzstecker nutzen. Eine Vervielfältigung der Vertragssoftware über den Vertragsumfang hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer zur Anfertigung einer Sicherungskopie oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. Das Gleiche gilt für Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Änderungen der Vertragssoftware sowie für die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse durch den Kunden. Überschreitet der Kunde die vertragliche Nutzungseinräumung, zahlt er je Übernutzungskopie bzw. Übernutzungsteilnehmer den Betrag, der 150 % einer Vergütung gemäß Preisliste von Geoinform für den jeweiligen Nutzungsumfang entspricht. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch Geoinform bleibt hiervon unberührt. Der Kunde darf die Software nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde, d. h. den Originaldatenträger einschließlich aller Schutzstecker und der Dokumentationen und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung des Nutzungsrechts, an Dritte weitergeben. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Übernehmer mit den Vertragsbedingungen dieser Ziffer einverstanden erklärt. Eine Übertragung des Programms durch überspielen, gleich in welcher Form, ist unzulässig. Im Falle der Weitergabe an Dritte sind sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software beim Kunden vollständig und irreversibel unbrauchbar zu machen.Der Kunde hat Geoinform die Weitergabe an Dritte und den Übernehmer (Person und Anschrift) unverzüglich mitzuteilen. Eine Weitervermietung, d. h. eine zeitweise Überlassung gegen Entgelt, ist dem Kunden untersagt. Der Kunde hat die Software so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.
9. Schlussbestimmungen
Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Der Kunde hat der Geoinform Änderungen über die Firmierung oder Rechtsübergänge infolge eines Betriebsübergangs/Gesamtrechtsnachfolge unverzüglich anzuzeigen. Ohne die schriftliche Zustimmung der Geoinform sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, die sich gegen die Geoinform richten, nicht abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden. Die Geoinform behält sich das Recht vor, diese Bedingungen an geänderte Rahmenbedingungen, insbesondere technischer oder rechtlicher Art, anzupassen, soweit es dem Kunden zumutbar ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Erfüllungsort ist der Sitz der Geoinform. Gerichtsstand ist Würzburg. Geoinform ist in jedem Falle auch berechtigt, eigene Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
Spezielle Geschäftsbedingungen der geoinform Softwarevertrieb AG für Wartungs- und Pflegeleistungen
1. Geltung der AGB
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der geoinform Softwarevertrieb AG (im Folgenden: Geoinform) mit Kunden für Wartungs- und Pflegeverträge, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Vertragsgegenstand
Der Kunde erhält für die im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführten Softwareprodukte Wartungs- und Pflegeleistungen gemäß diesen Bedingungen. Gegenstand der vertraglichen vereinbarten Wartung und Pflege ist die Bereitstellung der von Geoinform freigegebenen neuesten, verbesserten und weiterentwickelten Versionen der Softwareprodukte sowie der technische Support für Fragen bezüglich vermeintlicher oder tatsächlicher Fehler der Software.
3. Lieferung von neuen Programmversionen
Sobald neue Programmversionen seitens Geoinform freigegeben und veröffentlicht werden, werden sie dem Kunden überlassen. Daneben werden die Software-Dokumentationen aktualisiert. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Software erfolgt, wird eine vollständig neue Dokumentation überlassen. Bietet Geoinform dem Kunden die neueste Softwareversion an, so hat der Kunde diese zu übernehmen, sobald ihm dies zumutbar ist. Findet die dem Kunden zumutbare Übernahme neuerer Versionen nicht statt, so kann die Geoinform die weitere Wartung der veralteten Programmversionen verweigern, falls diese nur noch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich wären.
4. Technischer Support
Der technische Support umfasst sowohl die schriftliche als auch telefonische Beratung des Kunden bei Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gegebenenfalls zu verzeichnenden Programmfehlern. Der telefonische Beratungsdienst („Hotline“) steht dem Kunden montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 16:00 Uhr, sowie freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr zur Verfügung. Der technische Support bezieht sich nur auf nicht modifizierte Geoinform-Standardsoftware und deren kommerziell veröffentlichte Updateversionen auf den unterstützten Hardwareplattformen und Betriebssystemen.
5. Vergütung
Das Wartungs- und Pflegeentgelt wird jährlich berechnet. Es ist im Voraus jährlich jeweils am ersten Werktag des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats fällig. Das jährliche Wartungs- und Pflegeentgelt errechnet sich gemäß Anl. 1 dieses Vertrages, die Vertragsbestandteil wird. Die Höhe der Vergütung wird jährlich zum 1. Januar eines Jahres hinsichtlich des Ausbaus an Modulen, der jeweils aktuellen Listenpreise und der Anzahl der Arbeitsplätze überprüft. Der Unternehmer kann das Wartungs- und Pflegeentgelt der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Pflegeentgelts mehr als 10 %, kann der Kunde das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 6 außerordentlich kündigen. Bis zum Vertragsende verbleibt es dann beim bisherigen Wartungs- und Pflegeentgelt. Alle genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Vertragsdauer und Kündigung
Ein Wartungs- und Pflegevertrag beginnt mit Vertragsunterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Vertragsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die zügige und erfolgreiche Bearbeitung von Support-Anfragen liegt im gemeinsamen Interesse der Kunden und Supportleistenden. Geoinform ist dafür auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde muss bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern die vom Unternehmer erteilten Hinweise befolgen sowie gegebenenfalls eine vom Unternehmer gestellte Checkliste verwenden. Vermeintliche oder tatsächliche Fehlfunktionen der Geoinform-Standardsoftware müssen vom Kunden durch zur Verfügungstellung entsprechender Informationen nachgewiesen werden. Diese Informationen umfassen:
- Kunden- und Kontaktinformationen wie Firmenname, Kundennummer, Name und Vorname, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse
- Informationen zur Software, Systemumgebung und Hardware
- Problemspezifische Informationen wie Screenshots von Fehlermeldungen, Einstellungen sowie Beschreibung bisheriger Versuche, das Problem zu lösen
8. Subunternehmer
Es ist Geoinform grundsätzlich gestattet, die Programmpflege insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen. Sollte die Beauftragung eines Subunternehmers notwendig werden, ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden einzuholen. Hierzu muss der Unternehmer dem Kunden den Namen und die genaue Anschrift des in Betracht kommenden Subunternehmers mitteilen sowie Auskunft über dessen Leistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Programmpflege und Bonität geben. Den Kunden trifft keine Pflicht, die gewünschte Genehmigung zu erteilen. Sofern die Einschaltung eines Subunternehmers vom Kunden genehmigt wird, haftet der Unternehmer für diesen wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Gleichgültig ist dabei, ob der Unternehmer zu einer Kontrolle und Überwachung des Subunternehmers in der Lage ist.
9. Sonstige Bestimmungen
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Unternehmens erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Unternehmer hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die Geoinform behält sich das Recht vor, diese Bedingungen an geänderte Rahmenbedingungen, insbesondere technischer oder rechtlicher Art, anzupassen, soweit es dem Kunden zumutbar ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Speziellen Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geoinform.